Satzung des Caritasverbandes für den Landkreis Donau-Ries e. V
Präambel
Verkündigung, Liturgie und Caritas gehören zum Auftrag und zu den unverzichtbaren Lebensäußerungen der katholischen Kirche. In der Caritas wird der Glaube in der Liebe wirksam (vgl. Gal 5,6). Dieser Dienst der Liebe macht die Feier des Gottesdienstes und die Verkündigung der christlichen Botschaft glaubwürdig. Caritas ist daher ein besonderer Auftrag der Kirche. Er wird erfüllt durch die Werke von einzelnen Personen, christlichen Gemeinschaften und Gemeinden sowie durch die verbandliche Caritas. Sie unterstützt damit auch den Aufbau und das Leben der Gemeinden.
Auf dieser Grundlage des Evangeliums widmet sich der Caritasverband für den Landkreis Donau-Ries e. V. mit seinen Mitgliedern den Aufgaben sozialer und karitativer Hilfe. Er ermöglicht das Zusammenwirken aller, die an dieser Aufgabe der Kirche mitarbeiten und trägt auf diese Weise zu einem wirksamen Dienst in Kirche, Staat und Gesellschaft bei.
Um die Aufgaben in diesem Sinne erfüllen zu können, wurde im Raum Donau-Ries am 11.03.1988 der Caritasverband für den Landkreis Donau-Ries e. V. gegründet. Er ist beim Amtsgericht Augsburg unter der Nr. VR 50757 in das Vereinsregister eingetragen.
§ 1
Name/Sitz
(I) Der Verband trägt den Namen Caritasverband für den Landkreis Donau-Ries e.V. und wird im Folgenden "Verband" genannt. Der Verband ist beim Amtsgericht Augsburg unter VR 50757 in das Vereinsregister eingetragen.
(II) Der Verband hat seinen Sitz in Donauwörth, Landkreis Donau-Ries
§ 2
Kirchliche Stellung, Verbandszugehörigkeit
(I) Der Verband vertritt die Interessen der katholischen Caritas in seinem Verbandsbereich und unterliegt der bischöflichen Aufsicht.
(II) Der Verband ist eine Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege. Er ist eine Gliederung des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V. Er selbst und seine persönlichen und korporativen Mitglieder sind Mitglied des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V. in Augsburg und damit Mitglied des Deutschen Caritasverbandes, Landesverband Bayern e.V. in München und des Deutschen Caritasverbandes e.V. in Freiburg. Für ihn und seine Mitglieder, soweit diese die Mitgliedschaft im Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. erworben haben, gelten die Statuten der vorgenannten Verbände, zum Beispiel hinsichtlich des Stimm- und Wahlrechtes. Der Verband meldet jährlich seine Mitglieder an den Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V.
(III) Der Verband führt das Flammenkreuz als geschütztes Markenzeichen.
(IV) Der Caritasverband für den Landkreis Donau-Ries e. V. versteht seine satzungsgemäße Tätigkeit als Wesens- und Lebensäußerung der Katholischen Kirche. Deshalb übernimmt der Caritasverband für den Landkreis Donau-Ries e. V. für seinen Bereich verbindlich die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO)" (vgl. Amtsblatt für die Diözese Augsburg 1993 Seite 513 ff., zuletzt in der Fassung vom 01.09.2011, Amtsblatt für die Diözese Augsburg 2011 Seite 358 f.). Die Grundordnung ist in ihrer jeweiligen, auch künftigen Fassung wesentlicher Bestandteil der mit dem Caritasverband für den Landkreis Donau-Ries e. V. geschlossenen bzw. zu schließenden Arbeitsverträge. Der Caritasverband für den Landkreis Donau-Ries e. V. will so Teil haben am gesamten kirchlichen Arbeitsrecht im Sinne des Selbstbestimmungsrechts der Katholischen Kirche.
(V) Der genehmigte Haushaltsplan und die von der Mitgliederversammlung anerkannte und von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater geprüfte Jahresrechnung des Verbandes sind dem Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. jeweils unverzüglich zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen.
(VI) Die Änderung des Zwecks des Verbandes und dieser Satzung und die Auflösung und/oder Umwandlung des Verbandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V.
(VII) Beteiligungen des Verbandes an anderen juristischen Personen oder der Abschluss von Verträgen zur Beteiligung an Einrichtungen und die Übernahme von Beteiligungen an juristischen Personen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V.
§ 3 Zweck
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Aufgaben
(1) Der Verband widmet sich allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfen als Wesens- und Lebensäußerung der Katholischen Kirche.
(2) Er soll insbesondere
1. die Caritas der Pfarrgemeinden sowie die ehrenamtliche Mitarbeit anregen und fördern;
2. die Werke der Caritas planmäßig fördern, das Zusammenwirken aller auf dem Gebiet der Caritas tätigen Personen und Einrichtungen herbeiführen und in der öffentlichen Sozialhilfe und Jugendhilfe mitwirken, soweit diese Aufgaben nicht von anderen kirchlichen Trägern und Organisationen wahrgenommen werden;
3. die Caritas vertreten und die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen öffentlichen Organen gewährleisten;
4. in Organisationen mitwirken, soweit Aufgabengebiete sozialer und caritativer Hilfe berührt werden;
5. caritative Aktionen und Werke im Zusammenwirken mit den caritativen Fachverbänden und Vereinigungen durchführen;
6. die Öffentlichkeit über Form, Inhalt und Bedeutung der caritativen Arbeit informieren und so ein besseres Verständnis für dieselbe wecken;
7. Hilfebedürftige (Einzelpersonen, Familien und Personengruppen) nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 53 der Abgabenordnung unterstützen.
(3) Der Caritasverband für den Landkreis Donau-Ries e.V. nimmt die Führung von Vereinsbetreuungen für Erwachsene, Vereinsvormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige nach § 54 SGB VIII wahr.
(4) Der Verband kann soziale und caritative Einrichtungen errichten und führen, soweit diese Aufgaben nicht von anderen kirchlichen Trägern und Organisationen wahrgenommen werden.
(5) Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Verband eine Geschäftsstelle am Sitze des Verbandes.
(6) Die Zusammenarbeit zwischen dem Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. und dem Caritasverband für den Landkreis Donau-Ries e.V. regelt eine Vereinbarung.
§ 5
Gemeinnützigkeit
(I) Mit der Erfüllung seiner Aufgaben nach §§ 3 und 4 dieser Satzung verfolgt der Verband ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(II) Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(III) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(IV) Der Verband darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(V) Beim Vermögen des Verbandes handelt es sich um ein von dem der Mitglieder gesondertes Vermögen. Es steht dem Verband selbst zu. Die Mitglieder haben keinen Anteil daran.
(VI) Die Mitglieder können nicht die Teilung des Vermögens des Verbandes verlangen. Ihr Ausscheiden, die Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder seine Umwandlung, der ganze oder nur teilweise Wegfall seines Zwecks und seiner Aufgaben lässt keine Ansprüche der Mitglieder auf das Vermögen des Verbandes entstehen.
§ 6
Mitglieder
(I) Der Verband hat persönliche und korporative Mitglieder:
1. Persönliche Mitglieder können natürliche Personen sein, die an der Erfüllung des Auftrages der Caritas der katholischen Kirche mitwirken.
2. Korporative Mitglieder können juristische Personen sein, die als Verbände, Träger von Einrichtungen und Diensten oder als Vereinigungen nach ihren satzungsmäßigen Zwecken Aufgaben der Caritas der katholischen Kirche wahrnehmen und die Pflichten gem. § 7 Abs. (II) und (III) erfüllen.
(II) Mitglieder des Verbandes sind:
1. Ortscaritasverbände im Tätigkeitsbereich des Verbandes,
2. deren persönliche und korporative Mitglieder.
(III) Persönliche bzw. korporative Mitglieder des Verbandes können vorbehaltlich § 8 werden:
1. Natürliche Personen nach Abs. (I) Ziff. 1,
2. die im Tätigkeitsbereich des Verbandes tätigen rechtlich selbständigen Gliederungen der vom Deutschen Caritasverband e.V. anerkannten katholischen karitativen Fachverbände,
3. die Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Zusammenschlüsse katholischer karitativer Einrichtungen gleicher Fachrichtung im Tätigkeitsbereich des Verbandes,
4. katholische karitative Vereinigungen und Träger katholischer oder ökumenischer karitativer Einrichtungen und Dienste im Tätigkeitsbereich des Verbandes,
5. die im Tätigkeitsbereich des Verbandes tätigen und kirchenrechtlich anerkannten katholischen Institutionen des geweihten Lebens und Gemeinschaften des apostolischen Lebens,
6. kirchliche Stiftungen, Kirchengemeinden oder Stiftungen bzw. diesen als Träger gleichgestellte juristische Personen, die Träger karitativer Einrichtungen sind,
7. die katholischen Kirchengemeinden im Tätigkeitsbereich des Verbandes, die nicht Träger karitativer Einrichtungen sind,
8. die persönlichen Mitglieder
a) der Fachverbände gem. Ziff. 2,
b) der Vereinigungen gem. Ziff. 4,
die für ihre persönlichen Mitglieder die Mitgliedschaft im Verband erworben haben.
(IV) Die Mitglieder des Verbandes gem. Abs. (III) sind zugleich Mitglieder des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V., des Deutschen Caritasverbandes, Landesverband Bayern e.V., und des Deutschen Caritasverbandes, soweit dies deren Satzungen entspricht.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(I) Die satzungsmäßigen Rechte der Mitglieder werden innerhalb des Verbandes durch die Mitgliederversammlung wahrgenommen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Ihre Mitgliedschaftsrechte in den Verbänden gem. § 6 Abs. (IV) nehmen die Mitglieder entsprechend den Satzungen der dort genannten Verbände durch ihre vertretungsberechtigten Organe wahr.
(II) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser kann als Geldleistung, Sachleistung oder ehrenamtliche Tätigkeit für den Verband erbracht werden.
1. Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
2. Persönliche Mitglieder gem. § 6 Abs. (II) Ziff. 2 und § 6 Abs. (III) Ziff. 8 sind von der Beitragspflicht befreit.
(III) Die korporativen Mitglieder sind verpflichtet:
1. In ihrer Satzung
a) ihre eigene Mitgliedschaft beim Verband und beim Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. festzulegen
b) die Mitgliedschaft ihrer persönlichen Mitglieder beim Verband und beim Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. festzulegen, sofern sie diese Mitgliedschaft wünschen.
2. Die Zustimmung des Verbandes einzuholen für Änderungen des Zwecks und der Satzung, soweit sie die Voraussetzungen ihrer Aufnahme oder den kirchlich-karitativen Charakter oder die Gemeinnützigkeit betreffen.
3. Keine Mitgliedschaft bei einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege aufrecht zu erhalten oder zu erwerben, ausgenommen die Mitgliedschaft beim Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), über die der Verband zu informieren ist.
4. Ein Rechnungswesen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung sowie einschlägigen Rechtsvorschriften zu führen.
5. Dem Verband für die Erfüllung seiner Aufgaben als regionale Gliederung des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V. alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
6. Das Zusammenwirken aller an der katholischen Caritas Beteiligten und die Verwirklichung der Ziele des Deutschen Caritasverbandes zu fördern.
7. Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse anzuwenden.
8. Mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Arbeitsverträge nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) oder nach anderen auf der Grundlage des Art. 7 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zu Stande gekommenen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung abzuschließen.
9. In ihren Einrichtungen die Mitarbeitervertretungsordnung anzuwenden.
(IV) Mitglieder gem. § 6 Abs. (II) Ziff. 2 und § 6 Abs. (III) Ziff. 8 haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht in den Organen des Verbandes.
(V) Die korporativen Mitglieder führen in ihrem Briefformular den Vermerk "Mitglied im Caritasverband für den Landkreis Donau-Ries e.V." oder fügen zu ihrem eigenen Namen und Zeichen das markenrechtlich geschützte Verbandszeichen in Form des Flammenkreuzes hinzu.
§ 8
Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
(I) Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern gem. § 6 Abs. (II) Ziff. 2 und § 6 Abs. (III) Ziff. 8 regeln sich nach den Bestimmungen, die von den genannten Organisationen gem. § 6 Abs. (II) Ziff. 1 und § 6 Abs. (III) Ziff. 2 und 4 erlassen wurden.
(II) Die Mitgliedschaft gem. § 6 Abs. (III) Ziff. 1 bis 7 wird durch Aufnahme begründet.
(III) Über die Aufnahme von Mitgliedern gem. § 6 Abs. (III) Ziff. 1 bis 7, die schriftlich beantragt werden muss, entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, seine Entscheidungen gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch beim Caritasrat eingelegt werden. Der Caritasrat entscheidet endgültig.
(IV) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(V) Die Mitgliedschaft gem. § 6 Abs. (III) Ziff. 1 bis 7 erlischt:
1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, der zum Jahresende wirksam wird,
2. beim Tod eines persönlichen Mitgliedes,
3. bei Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit eines korporativen Mitgliedes sowie der Verschmelzung mit einer anderen juristischen Person,
4. durch Ausschluss eines Mitgliedes
a) bei Wegfall oder Nichterfüllung der Voraussetzungen und Pflichten für eine korporative Mitgliedschaft,
b) wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Verbandes oder der Caritas schädigenden Verhaltens,
c) wegen eines Verzugs bei der Zahlung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages, wenn das Mitglied den Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht fristgerecht entrichtet.
(VI) Über den Ausschluss eines Mitgliedes gem. § 6 Abs. (III) Ziff. 1 bis 7 entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes durch schriftlichen Bescheid. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch beim Caritasrat erhoben werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
(VII) Der Caritasrat kann nähere Einzelheiten für das Aufnahmeverfahren und das Verfahren des Ausschlusses eines Mitgliedes in einer Ordnung festlegen.
§ 9
Assoziierte Träger
(I) Träger von Einrichtungen und Diensten sowie Gruppierungen, die den Zielen des Verbandes nahe stehen, aber die Voraussetzungen einer korporativen Mitgliedschaft nicht erfüllen, können dem Verband assoziiert werden. Sie werden vom Vorstand in gleicher Weise wie Mitglieder informiert und beraten, sowie im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes gegenüber Dritten auf Antrag vertreten.
(II) Assoziierte Träger haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht in den Organen des Verbandes.
(III) Der Caritasrat kann nähere Einzelheiten für den Abschluss des Vertrages über die Assoziierung eines Trägers in einer Ordnung festlegen.
§ 10
Organe des Verbandes
(I) Organe des Verbandes sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Caritasrat
3. Der Vorstand
(II) Haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter des Verbandes können weder Mitglied des Vorstandes noch Mitglied des Caritasrates sein, ausgenommen der Geschäftsführer, der gem. § 15 Mitglied des Vorstandes ist.
(III) Die zu wählenden Mitglieder der Verbandsorgane werden für jeweils vier Jahre gewählt, beginnend mit der Wahl. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl und vorzeitige Abberufung sind zulässig. Scheidet eines der gewählten Organmitglieder aus, so ist unverzüglich für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen, sofern nicht in den nachstehenden Satzungsregelungen etwas anderes bestimmt ist.
(IV) Über die Beschlüsse der Verbandsorgane ist eine Niederschrift anzufertigen, die Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen Mitglieder des Verbandsorgans sowie die im Laufe der Sitzung gefassten Beschlüsse (einschl. der Abstimmungsergebnisse) ihrem Wortlaut nach wiedergibt. Die Niederschrift ist vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(V) Mitglieder der Organe sind bei Beschlüssen über die Entlastung dieser Organe nicht stimmberechtigt.
§ 11
Mitgliederversammlung - Aufgaben
(I) Die Mitgliederversammlung hat nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung gemeinsam mit dem Vorstand und dem Caritasrat nach besten Kräften auf eine Erfüllung der Aufgaben und Verwirklichung der Ziele des Verbandes hinzuwirken.
(II) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Beratung von Grundfragen der Caritas,
2. die Wahl des 1.Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden des Vorstandes,
3. die Wahl der Mitglieder des Caritasrates,
4. Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Verbandes und der Satzung und der Auflösung und Umwandlung des Verbandes,
5. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
6. Entgegennahme des Berichts des Caritasrates zu Jahresbericht, Haushaltsplan und Finanzbericht des Vorstandes,
7. Beschlussfassung über den Jahresabschluss und den Haushaltsplan,
8. Entlastung des Vorstandes und des Caritasrates,
9. Festlegung der Geschäfte, zu denen der Vorstand der Genehmigung des Caritasrates bedarf, und Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
10. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
§ 12
Mitgliederversammlung - Willensbildung
(I) Die Mitgliederversammlung wird durch Beschlussfassung tätig.
(II) Die Mitgliederversammlung ist jeweils jährlich einmal sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert. Ob das Interesse des Verbandes die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfordert, entscheidet jeweils der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen vorab durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist ferner dann einzuberufen, wenn fünf von hundert der Mitglieder die Einberufung dem Vorstand gegenüber schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden zwei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung
(III) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht möglich. Die Beschlüsse werden - soweit nicht Gesetz oder Satzung ein anderes bestimmen - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(IV) Der 1. Vorsitzende bereitet die Mitgliederversammlungen vor, beruft sie rechtzeitig durch Veröffentlichung in der Donauwörther Zeitung und den Rieser Nachrichten ein und führt bei den Mitgliederversammlungen den Vorsitz. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertritt ihn der 2. Vorsitzende. Ist auch er verhindert, so vertritt ihn ein anderes Mitglied des Vorstandes, das von den übrigen Vorstandsmitgliedern dazu bestimmt wird.
§ 13
Caritasrat - Zusammensetzung, Aufgaben
(I) Der Caritasrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, den Vorsitzenden des Caritasrates eingeschlossen. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt, sie müssen selbst nicht Mitglied oder Vertreter eines Mitgliedes des Verbandes sein. Der Caritasrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(II) Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglieder des Caritasrates sein.
(III) Aufgaben des Caritasrates sind:
a) Vertretung des Verbandes gegenüber dem Vorstand,
b) Beratung und Entscheidung über verbandliche, politische und fachliche Fragen von besonderer Bedeutung,
c) Wahl eines Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Caritasrates,
d) Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Verbandes und der Satzung und der Auflösung und Umwandlung des Verbandes,
e) Beratungen und Entscheidungen über Rechtsgeschäfte des Vorstandes, die der Zustimmung des Caritasrates vorbehalten sind,
f) Festlegung von Grundsätzen für die Geschäftsführung durch den Vorstand,
g) Überwachung und Überprüfung der Geschäftsführung des Vorstandes und des Geschäftsführers; er darf sich dazu sachverständiger Dritter bedienen, die der Berufsverschwiegenheit unterliegen müssen,
h) Entscheidung über Art und Umfang der jährlichen Rechnungsprüfung, die Bestimmung des Abschlussprüfers und die Entgegennahme des Prüfungsberichtes,
i) Erarbeitung einer Stellungnahme zum Jahresabschluss, Haushaltsplan sowie Tätigkeits- und Finanzberichtes des Vorstandes zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung,
j) Vorschlag an die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes,
k) Erstellung eines eigenen Tätigkeitsberichtes zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung,
l) Entscheidung über Widersprüche gegen Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern.
(IV) Der Caritasrat soll sich eine Geschäftsordnung geben.
(V) Scheidet ein Mitglied des Caritasrates aus dem Caritasrat aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Caritasratsmitgliedes durchzuführen, sofern in Folge des Ausscheidens die Mindestmitgliederzahl des Caritasrates von drei Mitgliedern unterschritten wird.
(VI) Die Mitglieder des Caritasrates haben gegenüber Dritten über alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Nach dem Ausscheiden aus dem Amt haben sie alle schriftlichen Unterlagen, die ihre Amtstätigkeit betreffen, an den Vorsitzenden des Caritasrates herauszugeben.
§ 14
Caritasrat - Willensbildung
(I) Der Caritasrat wird von seinem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens zweimal jährlich. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels seiner Mitglieder ist er einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen und kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
(II) Über Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung entscheidet der Caritasrat mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(III) Die Sitzungen des Caritasrates leitet der Vorsitzende des Caritasrates oder dessen Stellvertreter.
(IV) Der Caritasrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Caritasrates, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters.
(V) Bei Beschlussunfähigkeit kann mit einer Ladefrist von einer Woche, in Eilführung von drei Tagen, eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der Caritasrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(VI) Der Vorstand soll an den Sitzungen des Caritasrates ohne Stimmrecht teilnehmen, soweit der Caritasrat dem nicht widerspricht.
§ 15
Vorstand - Zusammensetzung und Vertretung des Verbandes
(I) Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem Geschäftsführer.
(II) Der 1. und 2. Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(III) Der Verband wird durch jeweils zwei der in Abs. (I) genannten Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis kann der 2. Vorsitzende den Verband nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder des Geschäftsführers vertreten.
(IV) Der Geschäftsführer wird von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes nach Anhörung des Caritasrates berufen und abberufen. Er ist beim Verband angestellt. Die Bestellung und Abberufung sowie die Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der schriftlichen Zustimmung des Caritasverbandes für die Diözese e.V.
(V) Dem erweiterten Vorstand des vereinsinternen Beschlussgremiums gehört neben den Vorstandsmitgliedern nach Abs. (I) eine weitere Person an. Diese wird auf Vorschlag des/der zuständigen Dekans/Dekane aus pfarrlichen Gremien des Verbandsgebietes vom Bischof von Augsburg berufen.
(VI) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist unter Vorstand immer der erweiterte Vorstand im Sinne von § 15 Abs. (V) dieser Satzung zu verstehen.
(VII) Die einzelnen Vorstandsmitglieder üben ihre Vorstandstätigkeiten ehrenamtlich aus. Die ihnen dabei entstehenden notwendigen Aufwendungen erhalten sie auf Antrag und gegen Nachweis vom Verein ersetzt.
§ 16
Vorstand - Aufgaben
(I) Der Vorstand hat nach Maßgabe des Gesetzes, dieser Satzung und den Beschlüssen des Caritasrates und der Mitgliederversammlung nach besten Kräften auf eine Erfüllung der Aufgaben und Verwirklichung der Ziele des Vereins hinzuwirken.
(II) Dem Vorstand obliegt die eigenverantwortliche Geschäftsführung des Verbandes, insbesondere:
a) die Erstellung des jährlichen Haushaltsplanes und die Aufstellung des Jahresabschlusses,
b) die Entscheidung über die Begründung, Änderung und Beendigung von Dienstverhältnissen der Beschäftigten,
c) die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsorgane.
(III) Der Vorstand hat seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Caritasrat wahrzunehmen. Er hat ihm über alle wesentlichen Angelegenheiten des Verbandes zu berichten und eine umfassende Kontrolle seiner Tätigkeit zu ermöglichen. Die Berichtspflichten gegenüber dem Caritasrat umfassen insbesondere:
a) die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Finanz-, Investitions- und Personalplanung,
b) die Entwicklung der Geschäfte, der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Liquidität,
c) die Vorlage von Jahresabschluss, Tätigkeits- und Finanzbericht sowie des Berichts über gebundene Unternehmen und Beteiligungen.
(IV) Die Berichte zu Abs. (III) a) und c) sollen dem Caritasrat mindestens einmal jährlich, die Berichte zu b) mindestens zweimal jährlich vorgelegt werden. Außerdem hat der Vorstand aus sonstigen wichtigen Anlässen sowie auf Verlangen des Caritasrates jederzeit einen Bericht vorzulegen.
(V) Der Caritasrat hat das Recht, durch von ihm benannte Personen die Bücher und Schriften des Verbandes einzusehen sowie die Finanz- und Ertragslage oder die Liquidität des Verbandes prüfen zu lassen.
(VI) Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Geschäftsverteilung und die regelmäßige Unterschriftsberechtigung geregelt sind. In dieser sind auch die Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers für die laufende Geschäftsführung zu regeln.
(VII) Die Mitglieder des Vorstandes haben gegenüber Dritten über alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Nach dem Ausscheiden aus dem Amt haben sie alle schriftlichen Unterlagen, die ihre Amtstätigkeit betreffen, an den Vorsitzenden des Caritasrates herauszugeben.
§ 17
Vorstand - Willensbildung
(I) Der Vorstand wird durch Beschlussfassung tätig. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der zu seinen Sitzungen erschienenen Vorstandsmitglieder. Kein Mitglied darf sich dabei der Stimme enthalten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung des ihn vertretenden 2. Vorsitzenden den Ausschlag.
(II) Der 1. Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor, lädt zu sämtlichen Sitzungen jeweils zwei Wochen zuvor schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein und führt bei den Sitzungen des Vorstandes den Vorsitz. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertritt ihn der 2. Vorsitzende. Ist auch er verhindert, so vertritt ihn ein anderes Mitglied des Vorstandes, das von den übrigen Vorstandsmitgliedern dazu bestimmt wird.
(III) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und wenigstens drei von ihnen erschienen und stimmberechtigt sind. Ist der Vorstand beschlussunfähig, so ist er innerhalb von drei Tagen ein zweites Mal zur Besprechung und Beratung desselben Gegenstandes einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, jedoch nicht ohne den 1. oder 2. Vorsitzenden beschlussfähig. Hierauf ist bei der zweiten Einladung hinzuweisen. Im Übrigen gilt in solchem Fall Abs. (II) entsprechend.
(IV) Eine Beschlussfassung des Vorstandes ist auch ohne Einberufung einer Sitzung möglich, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich erklären.
(V) Ein Vorstandsmitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn die Beschlussfassung ihn selbst, seinen Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Vorstand ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Vorstandsmitgliedes hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
§ 18
Haushaltsplan
(I) Haushalts- und Rechnungsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
(II) Alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes sind für jedes Kalenderjahr zu veranschlagen und in den Haushaltsplan einzusetzen. Er ist in den Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(III) Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der vom Verband obliegenden Aufgaben im Bewilligungszeitraum erforderlich ist. Er bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung und ermächtigt den Vorstand, Einnahmen zu erheben, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Durch den Haushaltsplan selbst werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(IV) Der Haushaltsplan ist bis zum 31. März des Kalenderjahres von der Mitgliederversammlung zu beschließen. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung bis zum 30. Juni des Kalenderjahres möglich. Dabei kann den Ausgaben auch für einen längeren Zeitraum als einem Jahr zugestimmt werden. Das Vermögen und die Schulden des Verbandes sind in einer Anlage des Haushaltsplanes aufzunehmen.
(V) Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben sind dem Vorstand bei unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnissen möglich. Soweit erforderlich, ist ein Nachtragshaushalt zu beschließen.
(VI) Ist der Haushaltsplan bis zum Schluss eines Rechnungsjahres für das folgende Jahr nicht erstellt und beschlossen worden, so ist, bis dies der Fall ist, der Vorstand ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um
1. den Verbandszweck weiterzuführen,
2. die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Verbandes zu erfüllen und
3. alle sonstigen Leistungen und Maßnahmen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge genehmigt worden sind.
§ 19
Jahresrechnung
(I) Über die Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres ist innerhalb von sechs Monaten nach seinem Abschluss Rechnung zu legen.
(II) Die Rechnung hat nachzuweisen:
1. die für das Geschäftsjahr angefallenen Einnahmen und Ausgaben im Vergleich zu den Ansätzen des Haushaltsplanes,
2. die am Ende des Geschäftsjahres verbliebenen Restbeträge und
3. den Stand des Verbandsvermögens zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres und die in dessen Verlauf eingetretenen Veränderungen.
(III) Der Jahresabschluss des Verbandes ist jährlich von einem Wirtschaftsprüfer oder durch zwei sonstige Prüfer zu überprüfen. Die Art der Prüfung und die Prüfer sind vom Caritasrat festzulegen bzw. zu bestellen. Mitglieder des Vorstandes oder des Caritasrates sind von der Prüfung ausgeschlossen. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung des Vorstandes und des Caritasrates.
(IV) Die Mitglieder der Organe und die nicht berufsmäßigen Prüfer der Jahresrechnung haften dem Verband nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 20
Zustimmungspflichtige Beschlüsse
(I) Nachfolgende Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V.:
1. Satzungsänderungen, einschließlich einer Zweckänderung,
2. Auflösung und Umwandlung des Verbandes,
3. Übernahme von Bürgschaften,
4. Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Krediten,
5. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundbesitz oder grundstücksgleichen Rechten,
6. Aufnahme und Ausschluss von korporativen Mitgliedern,
7. Abschluss von Verträgen zu Assoziierungen gem. § 9,
8. Beteiligungen gemäß § 2 (VII).
(II) Die Zustimmungen zu Geschäften nach Abs. (I) Ziffn. 3 bis 5 haben keine Außenwirkung.
§ 21
Satzungsänderung und Auflösung
Änderungen der Satzung und des Zwecks des Verbandes sowie die Umwandlung des Verbandes nach dem Umwandlungsgesetz oder der Formwechsel in eine andere Rechtsform bedürfen jeweils eines mit Mehrheit von fünfundsiebzig von hundert der abgegebenen Stimmen gefassten übereinstimmenden Beschlusses des Caritasrates und der Mitgliederversammlung. Der Verband kann durch Beschluss je des Caritasrates und der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist jeweils eine Mehrheit von fünfundsiebzig von hundert der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 22
Anfallberechtigung
(I) Bei Erlöschen oder Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Verbandsvermögen dem Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. zu. Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Verbandes zu verwenden.
§ 23
Übergangsvorschriften
(I) Diese Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung und Zustimmung des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V. mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(II) Die Amtszeit des Caritasrates gemäß § 15 der Satzung in der Fassung vom 21.06.1993 endet mit der Konstituierung des Caritasrates gemäß § 13 dieser Satzung.
(III) Die Amtszeit des Vorstandes gemäß § 9 der Satzung in der Fassung vom 21.06.1993 endet mit der Konstituierung des Vorstandes gemäß § 15 dieser Satzung.
(III) Im Übrigen bleiben die von den bisherigen Organen erlassenen Ordnungen und Regelungen in Kraft und werden entsprechend angewendet, bis sie durch neue Bestimmungen der zuständigen Organe nach dieser Satzung ersetzt worden sind.
Konstituiert:
Donauwörth, den 06.12.2009
Geändert:
Donauwörth, den 15.06.2012
Geändert:
Donauwörth, den 30.10.2013